Hilfe durch Beschäftigung
Das Oö. Behindertengesetz 1991 definiert im § 12 Abs. 1 die Maßnahme Hilfe durch Beschäftigung folgendermaßen:
“Die Hilfe durch Beschäftigung umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einem behinderten Menschen, dessen körperlicher, geistiger oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung (§ 10) oder einer geschützten Arbeit (§ 11) hinderlich ist, Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Familie und die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.”
Die Sozialabteilung des Landes Oberösterreich verfolgt dabei folgende Zielsetzung: Die Teilnahme und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft und Schaffung einer organisierten Tagesstruktur mit vielfältigen Tätigkeitsfeldern, welche den Fähigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen entsprechen und als sinnvoll empfunden werden. Der folgende Schweizer Film über das Leben und Arbeiten im Wohnheim Höchmatt (Google Video, Dauer 45:01 min) zeigt sehr lebensnah, was unter dieser Formulierung im praktischen Leben verstanden werden kann:
Die IV-Sozialunternehmen gibt eine Übersicht aller Dienstleistungsunternehmen für den psychosozialen und Behindertenbereich in Oberösterreich.
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10. März 2006